Torartige Eisenbahnüberführung Luxemburger Straße mit Bogenbalkenträgern © T. Schleper, RVDL Köln

RVDL für den Erhalt der Kölner Eisenbahnbrücken Luxemburger und Zülpicher Straße

09.02.2026

Der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz setzt sich für den Erhalt der Eisenbahnbrücken Luxemburger und Zülpicher Straße in Köln ein.

Um auf diese aufmerksam zu machen, wurden sie vom Regionalverband Köln zum „Denkmal des Monats Februar 2026“ erklärt.

Die an das Eisenbahnbundesamt adressierte Einwendung für den Erhalt der Brücken geben wir nachfolgend wieder:

Details vom Widerlager Luxemburger Straße. Trotz verwahrlosten Zustands sind die historischen Schmuckelemente wie satteldachförmige Pilaster-Bekrönung über verzierter Ornamentplatte sowie verflieste Flächen im Brückeninneren mit hellen Mettlacher Platten über dem Rollenlager des Bogenvollwandträgers zu erkennen. © T. Schleper, RVDL Köln

Torartige Bogenführung der benachbarten Eisenbahnüberführung Zülpicher Straße mit Fachwerkbogenträgern und friesartigen Rundbogenausläufen als unterer Abschluss der Horizontalen, an der die Balustrade des Brückengeländers befestigt ist. © T. Schleper, RVDL Köln

Einwendung für den Erhalt der Eisenbahnbrücken in Köln im Planfeststellungsbeschluss Erneuerung Eisenbahnüberführungen Luxemburger Straße und Zülpicher Straße

Vorhaben-ID: V-E100892

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz (RVDL) macht hiermit seine Einwendung gegen das Vorhaben der DB InfraGo geltend, die Denkmäler EÜ Luxemburger (EÜLX) und Zülpicher Straße (EÜZP) durch Neubauten zu ersetzen. Wir möchten auf diese Weise dagegen intervenieren, dass, wie schon bei den Überführungen an der Venloer und Vogelsanger Straße, den Planungsvorgaben des Vorgabenträgers gefolgt wird.

Der RVDL, Regionalverband Köln, schließt sich damit im Wesentlichen der Einwendung der Initiative „Rettet die Bahnbrücken“ (1.2.2026) an und beruft sich dabei auf das Denkmalschutzgesetz NRW vom 13.4.2022, insbesondere § 3 und § 7: „Rücksichtnahmegebot“ und „Erhalt von Baudenkmälern“.

Wie aus der Stellungnahme von Prof. Dr. Buschmann zu den historischen „Eisenbahnbrücken der Kölner Stadt- und Verbindungsbahn“ (Eintrag als Denkmale 2012) hervorgeht, dokumentieren die Eisenbahn-Überführungen als industriekulturelle Baudenkmäler zusammen mit dem Betonviadukt entlang der Inneren Kanalstraße „wichtige Aspekte beim Ausbau Kölns zur „modernen Stadt“ nach dem Vorbild anderer europäischer Großstädte wie Berlin, Wien oder Paris“. Ausgestattet mit Widerlager und Flügelmauer und in ihrer ganz überwiegenden Ausführung als Bogenbrücken samt unterschiedlicher künstlerischer Überformung in Details erfüllen sie die wichtige und erhaltenswerte Funktion als „Stadttore“ für das gesamte Stadtbild. Ihre Torsituation markierte zugleich „auf semantisch verständlicher Weise die Grenze zwischen Vororten und Kernstadt.“ [1] Die innerstädtischen Bogenbrücken sind konstruktiv wie formal auch in den zeitgenössischen Kontext der großen, mehrbogigen Rheinüberquerungen Hohenzollernbrücke und Südbrücke zu stellen.

Unsere Einwendung bezieht sich auf den Erläuterungsbericht der Plangenehmigungsunterlagen und stützt sich insbesondere auf folgende fünf Punkte:

  1. Es ist ein öffentliches Interesse für den Erhalt der Brückenanlagen gegeben, das die Industrie-, Eisenbahn-, Mobilitäts-, Stadt-, Architektur- und Kunstgeschichte der Stadt Köln und darüber hinaus betrifft, das gegenüber den vorgetragenen wirtschaftlichen Argumenten höher zu bewerten ist und dabei keinesfalls einer Zukunftsplanung in Sachen verlässlich leistungsfähiger sowie zugleich nachhaltiger Mobilität entgegensteht.
  2. Der zutreffende Hinweis auf den vernachlässigten Zustand der Anlagen, der dem Betreiber bzw. den Schutzverantwortlichen anzulasten ist, spricht diese nicht frei von ihren gesetzlich bestehenden Aufgaben: Sie können sich nicht abwehrend auf Umstände berufen, die nicht zuletzt aus der Nichterfüllung einer vorhergehenden Schutzverpflichtung resultieren[2].
  3. Dem vorliegenden Planverfahren mangelt es an ausreichend sorgfältiger Begründung. Die einsehbaren Unterlagen erbringen nicht den Nachweis, die Brücken seien nicht mehr zu sanieren und der Neubau „alternativlos“.[3] Es wird insbesondere zwar argumentiert, ein Neubau sei gegenüber einer konsekutiven Instandsetzung sinnvoller. Es wird aber kein abwägender Vergleich mit den Möglichkeiten einer grundlegenden Sanierung angestellt.
  4. Sollte es dennoch zu Abriss und Neubau kommen, so hätte das denkmalgeschützte Stadtbild „Stadttore“ Vorrang. Dem Erscheinungsbild der angesprochenen Bogenbrücken mit Fachwerkträgern bzw. Bögen in Vollwandbauweise widersprechen jedoch die allesamt horizontalen Vorzugsvarianten für neue Überbauten mit Walzträgern in Beton (für die Personengleise) bzw. Stahl-Dickblechtröge (3 Überbauten der EÜZP mit tiefer gelegenen Gütergleisen). Eine „höchstmögliche Rücksichtnahme“[4] gegenüber Belangen der Denkmalpflege ist also keinesfalls gegeben. Sie hat im Übrigen auch bei der Ausführung erforderlicher Lärmschutzwände (Moselstraße [5]) zu gelten, insofern das Stadtbild davon tangiert wird.
  5. Ein funktionales Argument für Neubau statt Sanierung ist die erwünschte Ausweitung zwecks Erfüllung zusätzlicher Aufgaben. Wenn es dazu zwar seitens der Stadt ein „Begehren“[6] (keine Beschlüsse!) bezüglich der EÜLX (Errichtung einer Haltestelle bzw. Verbreiterung der Durchfahrt) gibt, so bestehen dazu aus Sicht nachhaltiger Verkehrsführung, städtebaulicher Attraktivitätssteigerung und sogar finanzieller Aufwendung bessere planerische Alternativen.[7] Letzteren folgend fielen keine neuen statischen und konstruktiven Anforderungen an, die gegen eine Sanierung und damit gegen den Erhalt der vorhandenen Brücken sprächen. Dass in der Abwägung die tiefer gelegenen Gütergleise (2640, 2641) einer Sanierungsmaßnahme strikt widersprächen, wird zwar behauptet, aber nicht einleuchtend dargelegt.

Aus den genannten Gründen widerspricht der Rheinische Verein dem „Fazit“ der Plangenehmigungsunterlagen, dass „auf Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Denkmalschutzes, der Anforderungen des aktuellen Bahnbetriebs, den Betroffenheiten Dritter sowie den Anforderungen an die Zukunftssicherheit der Infrastruktur resultiert, dass Änderungen an den denkmalrechtlich […] Bauwerken […] unvermeidbar sind.“[8]

Auch unter Hinweis auf vor Zeiten getroffene Vereinbarungen zwischen Stadtkonservator und DB-Netz zum Erhalt der Eisenbahnbrücken des linksrheinischen Eisenbahninnenstadtrings sowie im Blick auf Beispiele der Sanierung anderer vergleichbarer Stahlbauwerke bitten wir darum, diese Einwendungen zu berücksichtigen und dazu Stellung zu nehmen.

 

Mit besten Grüßen

Prof. Dr. Thomas Schleper, Regionalverband Köln des RVDL (Verfasser)

Dr. Alexander Kierdorf, 1. Vorsitzender Regionalverband Köln des RVDL

 

[1] Internetveröffentlichung (2012) des Vereins Rheinische Industriekultur e.V., https://www.rheinische-industriekultur.de/objekte/koeln/Eisenbahnbruecken/eisenbahnbruecken.html

[2] Denkmalschutzgesetz NRW, § 7, Absatz 2.

[3] Plangenehmigungsunterlagen, Erläuterungsbericht, 01-1, S. 6.

[4] Ebd.

[5] Erläuterungsbericht, S. 42

[6] Ebd., S. 35.

[7] Ideenpapier Roland Schüler, Aufweitung der Eisenbahnunterführungsbauwerke Zülpicher Straße und Luxemburger Straße, 5.2.2012

[8] Erläuterungsbericht, S. 82.

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Rudolf Conrads

Bankkaufmann, Dipl.-Betriebswirt, Dipl.-Volkswirt

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