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Inhaltsverzeichnis

Vereinssatzung

Satzung des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2010 in Düsseldorf.


§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Vereinszweck

§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeitrag
§ 7 Organe und Gliederung des Vereins
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Verfahren bei Mitgliederversammlungen
§ 10 Der Vorstand
§ 11 Wahl des Vorstandes
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Geschäftsführung
§ 14 Der Beirat
§ 15 Regionalverbände
§ 16 Kuratorium
§ 17 Geschäftsjahr
§ 18 Auflösung des Vereins
§ 19 Inkrafttreten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

Der Verein führt den Namen "Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V." (RVDL). Er ist am 20. Oktober 1906 in Köln gegründet worden, hat seinen Sitz in Köln und ist derzeit unter Nr. 5851 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Sein Arbeitsbereich umfasst im Wesentlichen die Rheinlande einschließlich des Saarlandes.

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§ 2 Vereinszweck

Der Verein nimmt Einfluss auf die jetzige und zukünftige Gestaltung der heimatlichen Umwelt und die Erhaltung der Landschaft unter Berücksichtigung derjenigen Werte, die in den Denkmälern der Kultur, der Kunst, der Geschichte und der Natur enthalten sind. Diesem Zweck sollen dienen:

1. Mitwirkung bei Fragen
a) des Schutzes und der Pflege der Denkmäler,
b) des Schutzes und der Pflege von Natur und Landschaft,
c) der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,
d) des Städtebaues und der Architektur,

2. Erforschung und Darstellung der Landesgeschichte,

3. Aufklärung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Tätigkeit des Vereins,

4. Veröffentlichungen im Sinne des Vereinszwecks,

5. Bereitstellung eigener und fremder Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke sowie Mitwirkung bei der Verteilung fremder Mittel für diese Zwecke.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es kann gegen Nachweis ein Ersatz von Aufwendungen gewährt werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein und im Sinne seines Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

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§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Hierüber entscheidet der Vorstand. Dieser teilt seine Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.

2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Kalenderjahres zugelassen. Der Austritt ist der Geschäftsstelle bis zum 30. September schriftlich zu erklären.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es mit seinem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

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§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Art und Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht freigestellt.

2. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Bei Mahnungen sind Mahngebühren zu entrichten.

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§ 7 Organe und Gliederung des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.

2. Der Verein gliedert sich in Regionalverbände.

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§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

2.  Entlastung des Vorstandes,

3.  Genehmigung des Haushaltsplans,

4.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

5.  Wahl des Vorstandes,

6.  Wahl der Beiratsmitglieder,

7.  Wahl der Kassenprüfer,

8.  Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates,

9.  Satzungsänderungen,

10. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

11. Berufung von Ehrenvorsitzenden,

12. Auflösung des Vereins.

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§ 9 Verfahren bei Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Vereinsmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit beantragt.

3. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwanzig Tagen ein.

4. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

5. Jedes anwesende Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Jede juristische Person oder jede Personenvereinigung wird als ein Mitglied gezählt.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenenthaltungen nicht mit.

7. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.

8. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.

9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied und dem Protokollanten zu unterschreiben ist. Sie ist in der Rheinischen Heimatpflege zu veröffentlichen.

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§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Sie bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.

2. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden - jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied - vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Dem Vorstand gehört weiterhin der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder ein von ihm vorgeschlagener Landesrat an; er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; er kann in dringenden Fällen im Umlaufverfahren, auch fernmündlich oder auf andere Weise, abstimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

6. Ehrenvorsitzende werden zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen.

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§ 11 Wahl des Vorstandes

1. Der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt stets bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder ist es dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Aufgaben gehindert, so ist der Vorstand berechtigt, ein Vereinsmitglied in die Funktion des bisherigen Vorstandsmitglieds zu berufen.

2. Die Vorschläge zum Vorstand sowie Angaben zur Person werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Zu einer offenen Aussprache auf der Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben.

3. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

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§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören vornehmlich:

1. Führung und Repräsentation des Vereins,

2. Abgabe von Stellungnahmen für den Verein,

3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und des Beirats sowie Erstellung der Tagesordnung,

4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

6. Angelegenheiten der Geschäftsführung.

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§ 13 Geschäftsführung

1. Die Arbeit des Vereins wird mit Hilfe einer Geschäftsstelle durchgeführt und koordiniert.

2. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und erledigt die Sachaufgaben nach der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung und den Weisungen des Vorstandes. Er muss dem Vorstand berichten.

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§ 14 Der Beirat

1. Der Beirat besteht aus höchstens fünfundzwanzig Mitgliedern.

2. Sie vertreten die Sachgebiete nach § 2 und werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Die Vorschläge zum Beirat sowie Angaben zur Person werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Zu einer offenen Aussprache auf der Mitgliederversammlung ist Gelegenheit zu geben.

4. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.

5. Zu den Beiratssitzungen sind einzuladen: 

a) die Mitglieder des Vorstandes und die Vorsitzenden der Regionalverbände
b) die Landeskonservatoren, die Vorsitzenden der für Naturschutz und  Landespflege bei den obersten Landesbehörden berufenen Beiräte und die Leiter der obersten Planungsbehörden des Vereinsgebietes

6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates. Sind diese verhindert, bestellt der Beirat für seine Sitzung oder Angelegenheit einen Verhandlungsführer aus seinen Reihen.

7. Der Beirat muss mindestens dreimal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus muss er vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es besondere Sachaufgaben erfordern oder fünf Mitglieder des Beirates es schriftlich wünschen.

8. Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Der Beirat kann Richtlinien für seine Arbeit aufstellen und solche für die Vereinstätigkeit empfehlen.

9. Der Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Arbeitskreise bestellen, denen auch Nichtmitglieder des Vereins angehören können.

10. Beiratsmitglieder, welche den Sitzungen des Beirates dreimal hintereinander unentschuldigt ferngeblieben sind, scheiden aus dem Beirat aus.
11. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.

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§ 15 Regionalverbände

1. Die Mitglieder des Vereins sind zu Regionalverbänden zusammengeschlossen. Die Regionalverbände sind unselbständige Untergliederungen des Vereins.

2. Ihre Neugründung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

3. Sie sind aufgerufen, in ihrem Bereich die Zwecke des Vereins nach §2 wahrzunehmen.

4. Der Vorstand und der jeweilige Regionalverband wirken in allen Angelegenheiten des § 2 zusammen und müssen sich gegenseitig frühzeitig über alle Aktivitäten in dem Gebiet des Regionalverbandes informieren und miteinander abstimmen.

5. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr die Vorsitzenden der Regionalverbände informieren und sich mit ihnen abstimmen.

6. Näheres kann eine Geschäftsordnung der Regionalverbände regeln.

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§ 16 Kuratorium

1. Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen.

2. Ihm sollen Persönlichkeiten angehören, die den Zielen des Vereins in besonderer Weise verbunden sind und im Sinne des Vereins in der Öffentlichkeit wirken.

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§ 17 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 18 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder, wobei die am Erscheinen verhinderten Mitglieder schriftlich abstimmen können.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen je zur Hälfte an die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Das Vermögen soll zur Förderung der Landesmuseen in Bonn und Trier verwendet werden.

3. Das Grundeigentum an der Ruine Stahlberg und der Ruine Virneburg sind an das Land Rheinland – Pfalz ohne Gegenleistung zu übertragen.

4. Das Grundeigentum an der Burg Stahleck ist dem Jugendherbergswerk ohne Gegenleistung zu übertragen, falls dessen Erbbaurecht noch besteht.

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§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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