

Schrift: größer/kleiner
Inhaltsverzeichnis
Sie sind hier: Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz > Vorstand | Beirat | Vereinssatzung > Vereinssatzung
Satzung des Rheinischen Vereins beschlossen von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. Juni 1970 in Trier mit den Änderungen der §§ 3 und 18 v. 2.7.1988 in Worms, der §§ 11, 12 und 15 vom 15.6.1991 In Eltville, und des § 11 vom 27.6.1992 in Neuss, sowie der §§ 11 und 15-20 vom 17.6.1995 in Homburg.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder
§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeitrag
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§ 10 Verfahren bei Mitgliederversammlungen
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Wahl des Vorstandes
§ 13 Aufgaben des Vorstandes
§ 14 Geschäftsführung
§ 15 Der Beírat
§ 16 Ortsverbände
§ 17 Kuratorium
§ 18 Geschäftsjahr
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
Der Verein führt den Namen "Rheinischer Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V." Er ist am 20.10.1906 in Köln gegründet worden, hat seinen Sitz in Köln und ist unter Nr.5851 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen. Sein Arbeitsbereich umfasst die Rheinlande und das Saarland.
Einflussnahme auf die Gestaltung der heimatlichen Umwelt unter Berücksichtigung derjenigen Werte, die in den Denkmälern der Kultur, der Geschichte und der Landschaft enthalten sind. Diesem Ziel sollen dienen:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein besteht aus
a. ordentlichen Mitgliedern
b. Stiftern
c. Förderern
d. Ehrenmitgliedern
a. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen, Vereine und Körperschaften des öffentlichen Rechts und des privaten Rechts sein;
b. Stifter sind natürliche Personen, die außer ihrem Mitgliedsbeitrag eine einmalige Spende ab 500 Euro leisten;
c. Förderer sind natürliche Personen, die außer Ihrem Mitgliedsbeitrag jährlich 50 Euro oder einmalig 250 Euro spenden;
d. zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein und seine Sachaufgaben besonders verdient gemacht haben.
Der Eintritt in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser gibt seine Entscheidung schriftlich bekannt.
Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres möglich. Der Austretende haftet für etwaige rückständige Beiträge. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt oder wenn es mit seinem Beitrag zwei Jahre im Rückstand ist. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung freigestellt. Der Beitrag ist im ersten Viertel des Kalenderjahres zu zahlen.
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Beirat
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer;
b. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;
c. Wahl des Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes;
d. Wahlen zum Beirat;
e. Wahl der Kassenprüfer;
f. Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;
g. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag;
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates;
j in Berufungsfällen die Entscheidung über die Mitgliedschaft;
k. Änderung der Satzung;
l. Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Vereinsmitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Angelegenheit beantragt.
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens 20 Tagen ein. Hierbei teilt er die vom Vorstand zusammengestellte Tagesordnung mit. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig. Bei Errechnung der Stimmenmehrheit zählen Stimmenenthaltungen nicht mit. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder beantragt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird. Sie ist allen Mitgliedern zu übersenden.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und drei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Sie bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende oder der älteste Stellvertreter - jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied - vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand gehört weiterhin der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder ein von ihm vorgeschlagener Landesrat an; er bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Für das lnnenverhältnis gilt, daß der älteste Stellvertreter nur im Verhinderungsfall oder bei Amtsverlust des Vorsitzenden an dessen Stelle treten darf.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig; er kann in dringenden Fällen schriftlich abstimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören vornehmlich:
a. die Leitung des Vereines
b. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages
c. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Geschäftsführer erledigt die Sachaufgaben seines Bereiches nach der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung und den Weisungen des Vorstandes.
Der Beirat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Sie vertreten die Sachgebiete nach § 2 und werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Beiratssitzungen einzuladen. Außerdem müssen die Landeskonservatoren, die Vorsitzenden der für Naturschutz und Landespflege bei den obersten Landesbehörden berufenden Beiräte und die Leiter der obersten Planungsbehörden des Vereinsgebietes zu den Beiratsitzungen eingeladen werden; sie haben dort Stimmrecht.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates. Sind diese verhindert, bestellt der Beirat für seine Sitzung oder Angelegenheit einen Verhandlungsführer aus seinen Reihen. Der Beirat muß mindestens dreimal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen werden. Darüber hinaus muss er vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es besondere Sachaufgaben erfordern oder fünf Mitglieder des Beirates es schriftlich wünschen.
Die Mehrheit des Beirates soll nach Möglichkeit freien Berufen angehören.
Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören. Der Beirat kann Richtlinien für seine Arbeit aufstellen und solche für die Vereinstätigkeit empfehlen.
Der Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Fachausschüsse bestellen, denen auch Nichtvereinsmitglieder angehören können. Beiratsmitglieder, welche den Sitzungen des Beirates dreimal hintereinander ferngeblieben sind, scheiden aus dem Beirat aus.
Einzelne Mitglieder des Vereins sollen sich nach Möglichkeit zu örtlichen Verbänden zusammenschließen. Ihre Neugründung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand. Sie sind aufgerufen, in ihrem Bereich die Belange des Vereins zu vertreten. Der Vorstand wirkt in allen ausschließlich ihr Gebiet betreffenden Angelegenheiten des § 2 der Satzung mit den Ortsverbänden zusammen. Der Vorstand soll sich mindestens einmal im Geschäftsjahr mit den Ortsverbänden ins Benehmen setzen. Die Ortsverbände geben sich zur Durchführung örtlicher Aufgaben eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann ein Kuratorium einberufen. Ihm sollen Persönlichkeiten angehören, die den Zielen des Rheinischen Vereins in besonderer Weise verbunden sind und im Sinne des Vereins in der Öffentlichkeit wirken.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder, wobei die am Erscheinen verhinderten Mitglieder schriftlich abstimmen können.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen je zur Hälfte an die Rheinischen Landesmuseen in Bonn und Trier, die es unmittelbar und ausschließich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Das Grundeigentum an der Burg Stahleck ist dem Jugendherbergswerk ohne Gegenleistung zu übertragen, falls dessen Erbbaurecht noch besteht.
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Sommerfest des Rheinischen Vereins
auf der Virneburg
Samstag, 21. August bis Sonntag, 22. August 2010