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Inhaltsverzeichnis

Der Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens 25 Mitgliedern. Sie vertreten die Sachgebiete nach § 2 und werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.
Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind zu den Beiratssitzungen einzuladen. Außerdem müssen die Landeskonservatoren, die Vorsitzenden der für Naturschutz und Landespflege bei den obersten Landesbehörden berufenden Beiräte und die Leiter der obersten Planungsbehörden des Vereinsgebietes zu den Beiratssitzungen eingeladen werden; sie haben dort Stimmrecht.
Der Vorsitzende oder sein Vertreter führt den Vorsitz in den Sitzungen des Beirates. Sind diese verhindert, bestellt der Beirat für seine Sitzung oder Angelegenheit einen Verhandlungsführer aus seinen Reihen. Der Beirat muss mindestens dreimal im Jahr vom Vorsitenden einberufen werden. Darüber hinaus muss er vom Vorsitzenden einberufen werden, wenn es besondere Sachaufgaben erfordern oder fünf Mitglieder des Beirates es schriftlich wünschen.
Die Mehrheit des Beirates soll nach Möglichkeit freien Berufen angehören.
Der Beirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden. Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören. Der Beirat kann Richtlinien für seine Arbeit aufstellen und solche für die Vereinstätigkeit empfehlen.
Der Beirat kann im Einvernehmen mit dem Vorstand Fachauschüsse bestellen, denen auch Nichtvereinsmitglieder angehören können. Beiratsmitglieder, welche den Sitzungen des Beirates dreimal hintereinander ferngeblieben sind, scheiden aus dem Beirat aus.

 

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