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Kloster Eberbach im Rheingau

Verlagerung und Neubau der Hessischen Staatsweingüter GmbH an Kloster Eberbach

Auf der Grundlage eines dem Rheinischen Verein vorliegenden Gutachtens zum Standort einer neuen Kellerei der ‚Hessischen Staatsweingüter GmbH Kloster Eberbach' (im folgenden: Gutachten StadtBauPlan) und einer Begehung der Örtlichkeiten erhebt der Rheinische Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz erhebliche Bedenken gegen eine Verlegung der Hessischen Staatsweingüter aus der Ortschaft Eltville an die historische Weinberglage „Steinberg".

Die Begründung dazu ergibt sich aus dem Status von Kloster Eberbach, das als Historisches Ensemble hinsichtlich der Erhaltung des denkmalgeschützten baulichen Bestandes und der umgebenden Klosterlandschaft einmalig ist. Neben der Einstufung als Landschaftsschutzgebiet erfüllt diese Klosterlandschaft aufgrund von Qualität und Quantität der erhaltenen historischen Strukturen und kulturellen Relikte mit Grangien, Weinbergen, Ackerflächen und forstwirtschaftlich genutzten Flächen die Kriterien einer historischen Kulturlandschaft von besonderer Eigenart, Schönheit und Vielfalt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNSchG), § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes Kulturgüter als Gesamtanlagen, sowie § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege sind Kulturlandschaften zu erhalten und zu schützen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gewachsene Kulturlandschaft mit prägenden Merkmalen nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 Raumordnungsgesetz und § 1 Abs. 2 Nr. 5 Raumordnungsgesetz zur Stärkung der Vielfalt von Teilräumen.

Das Gutachten StadtBauPlan weist den Standort „Steinberg" als Variante 2 neben den Varianten 1a (Sanierung des Bestandes am Standort Eltville) und 1b (Neubau eines Kellereigebäudes am Standort Eltville und Sanierung der denkmalgeschützten Bauten) aus.

Für den im Gutachten bevorzugten Standort von Kloster Eberbach (Variante 2) liegen keine Gründe vor, die ein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 BauGB im Außenbereich rechtfertigen würden.

Vielmehr sind mit Variante 1b am bisherigen Standort Eltville alle Voraussetzungen wirtschaftlicher Art für einen modernen Ausbau vorhanden. Zu diesem Schluss kommt auch das Gutachten StadtBauPlan. Der Vorzug der Variante 2 in finanzieller Hinsicht ergibt sich aus einer a priori fiktiven Ertragsfinanzierung aus der Veräußerung des Standortes Eltville und der Nichtberücksichtigung zu erwartender Mehraufwendungen bei den Baukosten, die sich aus der geologischen Inhomogenität des Baugrundes am Steinberg ergeben.

Im Umkehrschluss läge bei einem weiteren Propagieren des Standortes am Kloster bzw. am „Steinberg" ein klarer Verstoß gegen das Vermeidungsgebot des BNSchG und des Hessischen Naturschutzgesetzes vor, da die Maßnahme entgegen der Formulierung des Gutachten StadtBauPlan hinsichtlich der Planungsvoraussetzungen nach unserem Ermessen nicht mit den Belangen des Denkmalschutzes und der Landschaftspflege in Einklang zu bringen ist. Die beiden zentralen Aspekte stellen wir nachfolgend im Einzelnen dar.

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