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Kloster Eberbach im Rheingau

Denkmalschutz

Hinsichtlich der Eintragung in die Denkmalliste genießen Kloster Eberbach sowie der Steinberg mit Umfassungsmauer, aber auch umliegende mit dem Kloster verbundene Einzelstandorte wie Gut Neuhof besonderen Schutz als Einzeldenkmäler und als Gesamtanlage gemäß § 2 Abs. 2 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes.

Von besonderer Bedeutung ist dabei die Bewahrung historischer Elemente und Strukturen, wie etwa der alten Straßen- und Wegegefüge oder etwa des Steinberges mit der umgebenden Weinbergmauer, der noch in seinem ursprünglichen Gefüge wahrnehmbar ist. Eine das Kulturdenkmal umgestaltende Maßnahme bedarf nach § 16 Abs. 1-2 der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Diese benötigt derjenige, der „in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Stand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann."

Nach § 16 Abs. 3 soll diese Genehmigung nur erteilt werden, „wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen.

Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage …ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend.

Die Lage des Standortes Steinberg auf einem Bergrücken erhebt ihn zu einem weithin sichtbaren Flächendenkmal im Einklang mit der Umgebung. Das Gutachten StadtBauPlan weist explizit auf diese Situation hin. Die geplanten Neubauten (Kellerei, Umgestaltung des Betriebshofes, Neubau einer Schlepper- und Maschinenhalle, Anlage einer Zufahrt im Süden des Betriebshofes, zwangsläufig mit Park- und Wendeplatz verbunden) werden selbst bei großzügigem unterirdischem Einbau aufgrund der starken Hangsituation talseitig sichtbar sein und das Erscheinungsbild des Areals nachhaltig verändern. Dies betrifft insbesondere die vorgesehene Maschinenhalle und die Zufahrtsrampen für den Lastverkehr, die oberirdisch errichtet werden müssen.

Das Volumen der Bauten wird in direkter Randlage zur Weinbergmauer die Wahrnehmung des Mauerverlaufes und die Feingliedrigkeit dieses historischen Baukörpers empfindlich stören.

Der Rheinische Verein ist aus den dargestellten Gründen der Auffassung, dass als sinnvolle Alternative nur die Variante 1b gelten kann. Wenn das Gutachten StadtBauPlan im Vergleich der Varianten die Variante 2 aufgrund der herausragenden Lage und Topographie als konkurrenzlos beschreibt, so verstehen wir das als Bemühen, durch die Bebauung eines möglichst unberührten Landschaftsbereiches eine Wertsteigerung zu erzielen.

Eine Realisierung des Projektes am Standort „Steinberg" lehnen wir ab, da die Inanspruchnahme dieses exponierten und geschützten Landschaftsteiles öffentliche Interessen des Gemeinwohls im oben beschriebenen Sinne verletzt.

 

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