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Kloster Eberbach im Rheingau

Landschaftsschutz

Kloster Eberbach zählt mit den umgebenden Weinberglagen zu den Anrainergemeinden des Weltkulturerbes Mittelrhein und die Stadt Eltville zu den Unterzeichnern der Rheintal-Charta, mit der sich alle beteiligten Kreise und Gemeinden der Erhaltung der historischen Kulturlandschaft Mittelrhein verschrieben haben. Sowohl die bauliche Geschlossenheit des Klosters wie auch die Einbettung dieses Ensembles in die Weinberglandschaft des Kisselbachtales ist eine von weitem wahrnehmbare Einheit, die das Erscheinungsbild des nördlichen Rheingaues seit nunmehr fast 900 Jahren prägt. Die kulturellen Relikte klösterlichen Schaffens aus den verschiedenen Epochen der kulturlandschaftlichen Entwicklung sind wesentliche Bestandteile der Landschaft und geben ihr einen wahrhaft spirituellen Grundcharakter.

Nach § 5 Abs. 2 des Hessischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege handelt es sich bei dem beabsichtigten Bauvorhaben um einen Eingriff in Natur und Landschaft durch „das Herstellen, Erweitern, Ändern oder Beseitigen von baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung …., im Außenbereich".

Eingriffe werden nach § 6 Abs. 1 nur dann genehmigt, „wenn und soweit nicht der Eingriff an einer anderen Stelle mit geringeren Beeinträchtigungen durchgeführt werden kann, und wenn ein damit verbundener Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht."

Das Gutachten StadtBauPlan selbst stellt Variante 1b als optimale Lösung hinsichtlich der Kosten und des Betriebsablaufes heraus, und dies ohne Eingriff in Natur und Landschaft.

Leider enthält das Gutachten keine Hinweise auf den zu erwartenden Betriebsverkehr mit LKW, der keinesfalls mit der vorhandenen Infrastruktur zu bewältigen ist. Insofern sind hier Auswirkungen auf die Landschaft etwa durch Flächenversiegelung anzunehmen und nicht lediglich die geringe Beeinträchtigung des ökologischen Haushaltes, wie dies im Gutachten StadtBauPlan angesprochen wird.

Diese Beeinträchtigungen der Infrastruktur können durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht kompensiert werden.

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Verlagerung und Neubau der Hessischen Staatsweingüter GmbH an Kloster Eberbach

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