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Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB
Der RVDL begrüßt – nach wie vor – grundsätzlich eine städtebauliche Neugestaltung des Innenstadtbereiches um den Jan-Wellem-Platz. Es erscheint grundsätzlich richtig, mit der städtebaulichen Neuordnung die Königsallee mit dem Hofgarten besser zu verbinden.
Dies erfordert städtebaulich-baukulturelle Leistungen auf hohem Niveau um die vorhandenen städtebaulichen Leistungen, auch die der Nachkriegszeit, qualitativ zu ergänzen. Dass dabei die stadträumlich bedeutenden Baudenkmäler im Planungsbereich sowie dessen Nahbereich und das Gartendenkmal „Hofgarten“ nicht in ihrer Bedeutung und Wirkung geschmälert werden dürfen, sollte selbstverständlich sein.
Daher wird zunächst angeregt, in der Begründung auf unbestimmte Begriffe, Pauschalierungen, sowie unspezifische Floskeln zu den „Raumbedürfnissen des Menschen“, Aussagen zum „menschlichen Maßstab“ und „Planung für den Menschen“ zu verzichten.
Die Offenlage zum aktuellen Planungsstand macht Defizite deutlich, die für einen rechtssicheren Bauleitplan Planänderungen und Ergänzungen erforderlich machen. Die gem. § 1 Abs.5 BauGB erforderliche Gewährleistung nachhaltiger städtebaulicher Entwicklung auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen liegt nicht vor.
Ebenso ist in wesentlichen Teilen baukulturelle Erhaltung und Entwicklung der städtebaulichen Gestalt und des Ortsbildes zu vermissen.
Die Bau- und Unterhaltungskosten für alle Verkehrsbauwerke werden langfristig den städtischen Haushalt belasten, so dass zukünftige Generationen die finanziellen Folgelasten tragen müssen. Für die Abbildung der finanziellen Folgen fehlen in der bisherigen Planung zuverlässige diskussions- und entscheidungsvorbereitende Altenativen. Abwägungsgerechte Bauleitpläne setzen eine Alternativenprüfung voraus. Das bisherige Planverfahren hat keine Alternativen i.S. des § 3 Abs. 1 BauGB aufgezeigt. Dazu hätten unterschiedliche Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden können, die „tatsächlich, rechtlich, wirtschaftlich und finanziell in Betracht kommen“ (Vgl. Ausschussbericht, BT-Drucksache 774793, zu Nr. 4a, S. 25 f). Solche Alternativen sind Varianten mit voneinander abweichenden Grundzügen z.B. der Schaffung weiterer Baufelder, der Schaffung neuer Platzräume und der Ausstattung und Unterbringung von Infrastruktur, hier besonders des Verkehrs im Gebiet (Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 3 BauGB Rdnr.15, Lfg.83, März 2007). Die unterlassene Prüfung von Alternativen kann zur Nichtigkeit des B-Planes führen, ganz besonders, wenn offensichtlich wird, dass die Alternativen zu einem objektiv besseren Planungsergebnis geführt hätten (OVG Münster, Beschluss v. 29.08.2008 -7 B 915/08.NE-, BauR 2008, 2032).
Warum wurden von der Verwaltung keine Alternativen in das Verfahren zu diesem B-Plan eingebracht und diesbezügliche Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ignoriert?
Städtebaulich-funktional und finanziell prüfungswürdig sind die (Alternativ-)Vorschläge des BDA Bund Deutscher Architekten mit der Initiative „Lott stonn !“, als 8-seitige Information veröffentlicht am 21. 06. 2011 und allen Tageszeitungsabonnenten in Düsseldorf zugestellt.
Der RVDL empfiehlt der Stadt Düsseldorf nachdrücklich, diese Planungsalternativen in das B-Planverfahren aufzunehmen um dem Fachausschuss und dem Rat eine solide abwägungsgerechte Entscheidungsgrundlage vorbereiten zu können.
Anders als in der Begründung dargestellt, sind die Ziele einer städtebaulichen Qualitätssteigerung auch mit einer offenen Diskussion über Alternativen und mit geringeren Realisierungskosten erreichbar.
Die Verbindung der Hofgartenteile ist eine begrüßenswerte städebauliche Qua-litätssteigerung der innerstädtischen Freiräume. Das überregional bedeutende Gartendenkmal verlangt aber bereits in diesem Planungsstadium eine Detailschärfe, die der „Gartendenkmalpflegerische Fachbeitrag zur Umfeldgestaltung im Anschlussbereich zum Hofgarten“ alleine nicht leisten kann. Dem Gutachter wurde nicht die Möglichkeit gegeben, eigene Überlegungen zu allen von der B-Planung betroffenen Freiräumen beizutragen.
Die vorhandenen Freiraumqualitäten werden u.a. durch die Lage der nördlichen Tunnelmündungen so stark negativ beeinflusst, dass statt einer Verbindung eine Barriere geschaffen wird.
Die Plandarstellungen (Blatt 3/ 4) sind zwar nur schematischen Inhalts ohne Festsetzungscharakter, hätten aber z.B. in der Querschnittsdarstellung A-A den ganzen Planbereich (in der Schnittebene) darstellen müssen. Damit wäre deutlich geworden, dass mit der bisherigen Planung keine dem Gartendenkmal adäquate und zeitgerechte Qualität erreicht wird. Die vorhandene Jägerhofpassage hat gestalterische, funktionale und denkmalrechtlich bedeutsame Vorteile. Diese können durch denkmalverträgliche Detailergänzungen verbessert werden, aber nicht einem, anders lösbaren, Verkehrsbelang geopfert werden. Der Fachbeitrag enthält qualitative Aussagen zu bedeutsamen Details, hier nur beispielhaft der Runde Weiher und die Szenerie zum Hofgärtnerhaus, die das bedeutende Potential des Hofgartens verdeutlichen. Die derzeit angestrebten planungsrechtlichen Lösungen reagieren nicht auf den historisch entstandenen kulturellen Kontext.
Die Landesinitiative Baukultur NRW gibt im Verständnis vieler Planungsinteressierter sowohl Anstoss als auch Verpflichtung, die im von der Stadt Düsseldorf betriebenen B-Planverfahren Kö-Bogen nur ansatzweise und in Stichworten oder Floskeln erkennbar wird.
Der RVDL bestärkt das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland in seiner Haltung, dass für einen Abbruch der Hochstraße am Jan-Wellem-Platz (Tausendfüßler), eines international bedeutenden technischen Baudenkmals, die denkmalrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Argumentation in der Begründung zum B-Plan erfüllt nicht die Anforderungen von § 1 Abs. 5 BauGB.
Nach derzeitigem Kenntnisstand dürfte unter Berücksichtung der hohen Kosten der vorgestellten Planung und ihrer Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und auf die städtebauliche und verkehrliche Situation im Innenstadtbereich die Abwägung aller Belange zugunsten alternativer Lösungsvorschläge und der Erhaltung des Tausendfüßlers ausfallen.
Die Bedeutung der städtebaulichen Massnahme verdient zum jetzigen Zeitpunkt eine Denkpause. Die Chance, kooperativ mit der interessierten Bürgerschaft, bürgerschaftlichen Organisationen und Vereinen eine offensive Zukunftsgestaltung zu betreiben, ist jeder anderen Form von Stresstest vorzuziehen.
Reinhard Lutum