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Inhaltsverzeichnis

Hofgarten-Kö-Bogen in Düsseldorf

Stellungnahme zu 1. BA vom 02.06.2008

Bebauungsplan Nr. 5477/123, Kö-Bogen, 1. BA

 

Der Regionalverband Düsseldorf/Mettmann/Neuss des Rheinischen Vereins für Denkmalpflege und Landschaftsschutz gibt zur öffentlichen Entwurfsauslegung gemäß§ 3 (2) Baugesetzbuch -BauGB- folgende Stellungnahme ab:

 

1. Vorbemerkung
Der RVDL begrüßt – nach wie vor – grundsätzlich eine städtebauliche Neugestaltung des Jan Wellem-Platzes. Ebenso erscheint es grundsätzlich richtig, die städtebauliche Neuordnung an dieser Stelle durch eine Bebauung zu erreichen sowie zu versuchen, die Königsallee mit dem Hofgarten besser zu verbinden. Leider werden durch den jetzt vorgelegten Planentwurf respektive seine Begründung das Gartendenkmal „Hofgarten" und das Baudenkmal „Tausendfüßler" ihrer denkmalpflegerischen und stadtbildprägenden Bedeutung und Wirkung beraubt; damit zusammenhängende Bodeneingriffe zerstören, nach aktuellem Planungsstand, bedeutende historische Schichten des Stadtgrundrisses.

 

2. Bedenken und Anregungen
2.1 Maß der baulichen Nutzung
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die bis zu den dem Hofgarten zugewandten Baulinien der Kerngebiete MK 2 und MK 3 zulässige VI-Geschossigkeit respektive eine Bauhöhe von 62,5 m über NN. Das Gartendenkmal „Hofgarten" würde bei einer Realisierung dieser Bebauung eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung erfahren. Soweit der historische Stadtgrundriss mit ein städtebauliches Gestaltungsziel darstellt, wird die „alte" Raumkante der Hofgartenstraße negativ interpretierend zu Ungunsten des Hofgartens und seiner stadträumlichen Wirkung verschoben. Dies dient ausschließlich der Vermehrung von Bauvolumina. Die Anregung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 01.12.2006 (Az. 06-15305.do), die stadträumliche und architektonische Gestaltung durch Wettbewerbe zu erreichen, hat durch den aktuellen Planungsstand an Bedeutung gewonnen. Da die Stadt Düsseldorf den internationalen Rang des Plangebietes zwar betont, aber die Grundlage eines „Masterplans" zur Entwicklungssteuerung vermeidet, wird deshalb angeregt, die Geschossigkeit ab den dem Hofgarten zugewandten Baulinien auf eine Tiefe von mindestens 4 m auf mindestens III maximal IV und ab des 4 m-Abstandes auf maximal V und nach weiteren 4 m auf maximal VI bei einer maximalen Bauhöhe wie die des Gebäudes Königsallee Nr. 4 festzusetzen.

 

2.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Es bestehen Bedenken gegen die Nicht-Festsetzung einer Bauweise. Es würde damit die offene Bauweise gelten, die der städtebaulich gewollten Struktur widerspräche. Es wird daher angeregt, für alle Kerngebiete die geschlossene Bauweise festzusetzen. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Aufteilung der oberirdischen überbaubaren Grundstücksflächen für die Kerngebiete MK 2 und MK 3, da sie mit nur zwei Blöcken das Gartendenkmal „Hofgarten" in einer denkmalunverträglichen Weise – zumal in Kombination mit den bislang geplanten maximal zulässigen Gebäudehöhen bis zu den dem Hofgarten zugewandten Baulinien – „bedrängen" und darüber hinaus eben nicht der in der Begründung angeführten historischen Stadtkante entsprechen. Die Lage der „Lücke" zwischen MK 2 und MK 3 entbehrt jeder städtebaulichen Sinnfälligkeit, eine städtebaulich prägnante Sichtachse wie z. B. in Richtung Johannes-Kirche wird damit nicht gebildet.

Es wird daher angeregt, die Gesamtflächen von MK 2 und MK 3 in mindestens drei, besser vier Blöcke aufzuteilen und entsprechend drei oder vier voneinander getrennte oberirdische überbaubare Grundstücksflächen unter Beachtung städtebaulich sinnvoller – nicht zwangsweise historischer – Sichtachsen festzusetzen. Auf die Zulässigkeit von die einzelnen Kerngebiete verbindenden Bauteile ist dabei zu verzichten. Weiterhin bestehen Bedenken gegen Festsetzung von Straßenbegrenzungslinien zur Abgrenzung der Kerngebiete MK 1, MK 4, MK 5, MK 6, MK 7. Es wird nicht erkenntlich, ob und wie die Bebauung dem Straßenraum zugeordnet ist.

Es wird daher angeregt, die Straßenbegrenzungslinien durch Baulinien zu ersetzen, da nur so die vorhandenen und künftigen städtebaulich gewollten Straßenräume gewährleistet werden. Die Baulinien sind dann zugleich Straßenbegrenzungslinien.

 

2.3 Verkehrsflächen
Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Richtung Norden aus dem geplanten Tunnel führende Rampe, da hierdurch die bisher die beiden Teile des Hofgartens verbindende – und denkmalpflegerisch vertretbare – so genannte Jägerhof-Passage entfällt. Der Ersatz durch eine weiter südlich geplante oberirdische, d. h. auf Straßenniveau liegende Fuß- und Radwegquerung ist bei der verkehrlichen Bedeutung der Nord-Süd-Achse für alle Verkehrsteilnehmer mehr als unzumutbar.

Es wird daher angeregt, entweder auf die Rampen- respektive Tunnellösung zu verzichten und die Jägerhof-Passage beizubehalten

oder

den Tunnel weiter nach Norden zu verlängern und die Rampe erst nördlich der kreuzenden Jägerhofstraße anzuordnen – eine niveaugleiche Kreuzung ist nicht erforderlich, was in einem Gesamtverkehrskonzept darstellbar wäre – und dabei die Jägerhof-Passage, weiterhin die Richtungsfahrbahn von Norden nach Süden unterquerend, über den verlängerten Tunnel zu führen.

 

2.4 Grünflächen
Es bestehen Bedenken gegen die Inanspruchnahme von Teilen des Hofgartens und seiner derzeitigen Fußgängerpassage zur Ostseite der Königsallee zugunsten einer Tiefgaragenzufahrt für die Kerngebiete MK 2 und MK 3. Weder der Systemschnitt A-A noch sonstige zeichnerische Festsetzungen oder Erläuterungen zeigen, ob die Tiefgaragenzufahrt an dieser Stelle bereits unter dem heutigen Niveau der dortigen Wegeflächen des Hofgartens liegt oder wie der Übergang von der in der Plangrundlage mit „Corneliusplatz" bezeichneten Fläche zum Hofgarten erfolgen soll. Damit wird in das Gartendenkmal eingegriffen ohne eine denkmalverträgliche „Kompensation" aufzuzeigen. Die Eingriffe in das Bodendenkmal sind deutlich in der Stellungnahmen des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 20.11.2006 (Az. 333.45-24.1/05-017) dargestellt. Warum der aktuelle Planungsstand die Anregungen wichtiger Träger Öffentlicher Belange ignoriert oder bereits in der Entwurfbegründung versucht zu überwinden, ist der Planoffenlage nicht zu entnehmen. Die umfangreichen Eingriffe in das Bodendenkmal erst bei Planrealisierung bewerten zu wollen ist eine einseitige Risikoverlagerung zuungunsten des archäologischen Kulturgutes. Weder Umweltbericht noch Entwurfsbegründung geben hier plausiblen Aufschluss. Der RVDL empfiehlt dringend, keine Abwägungsdefizite zu riskieren, wenn in der Entwurfsbegründung schon das Abwägungsergebnis, einseitig zugunsten der Planung, vorweggenommen wird.

Es wird deshalb angeregt, in dem dargestellten Bereich Geländeschnitte und/oder entsprechende Nebenzeichnungen mit Festsetzungswirkung in den Bebauungsplan aufzunehmen und diese mit der Denkmalbehörde und den Fachämtern des LVR (Rheinisches Amt für Denkmalpflege und Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege) abzustimmen. Generell lässt der aktuelle Planungsstand eine Auseinandersetzung mit den relevanten Details der Bau-, Garten- und Bodendenkmäler vermissen. Die Planung schafft neben unnötigen Zwängen z. B. der unbewältigten Topografie, der offenen Antworten der Düsselspezifika etc., Konfliktpotential. Dies darf, auch bezogen auf die Bedeutung des Planungsareals, nicht erst nach dem Satzungsbeschluss in anderen Fachplanungen zu bewältigen versucht werden.

 

2.5 Mit Geh- Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Es bestehen Bedenken gegen die Festsetzung von „GF-Flächen" in den Kerngebieten MK 2 und MK 3, da diese im Plan nicht mit „GF" gekennzeichnet sind.

Es wird deshalb angeregt, entsprechend der zeichnerischen Randsignatur die Kennzeichnung „GF" nachzuholen und dies auf die unter 2.2 angeregten drei bis vier Sichtachsen auszudehnen. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Festsetzung von „GFL-Flächen" auf Teilen des Hofgartens. Es ist nicht ersichtlich, warum Flächen des Gartendenkmals für insbesondere Leitungsrechte und dazu außerhalb von vorhandenen Wegen neu zur Verfügung gestellt werden sollen. Sollten derartige Rechte bereits bestehen, ist die Festsetzung unnötig, da sie auf die Zukunft („zu belasten", nicht „belastet") gerichtet wäre. Für die Unterhaltung des Gartendenkmals „Hofgarten" sind mit Fahrrechten zu belastende Flächen, die sich allenfalls auf vorhandene Wege beschränken könnten, ebenfalls unnötig, da die in den Bebauungsplan einbezogenen Bereiche als öffentliche Grünfläche festgesetzt sind.

Es wird deshalb angeregt, die Festsetzung von „GFL-Flächen" im Bereich des Hofgartens ersatzlos zu streichen.

 

2.6 Allgemeines
Es bestehen Bedenken gegen die Schwarz-Weiß-Fassung des Bebauungsplanes.

Es wird deshalb angeregt, den Plan farbig gemäß Planzeichenverordnung 1990 zu erstellen, damit der Planinhalt sowohl für die Entscheidungsträger als auch für die Bürgerschaft verständlich wird.

 

3. Nachsatz
Der RVDL widerspricht erneut dem in der Gesamtplanung vorgesehenen Abriss des Baudenkmals „Tausendfüßler". Dieses Bauwerk als wichtiger Zeitzeuge einer
Verkehrsplanung und einer Gattung von Verkehrsbauten verhindert keinerlei städtebauliche Neuordnung; weder die des Jan Wellem-Platzes noch die des so genannten Kö-Bogens noch die der Schadowstraße. Für keinen dieser Bereiche und schon gar nicht für die nördliche Berliner Allee und das Umfeld der Johannes-Kirche besteht eine Notwendigkeit einer städtebaulichen Neuordnung mit ergänzenden Neubauten, die den Abriss der Hochstraße bedingt.

Der RVDL bittet um Berücksichtigung seiner Anregungen im weiteren Planverfahren und steht für ergänzende und erläuternde Gespräche gern zur Verfügung.

 

Frank-Thomas Jaitner
Reinhard Lutum
Ulrich Hüchtebrock


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